Hinweisgeber

„Hinweisgeber ist, wer Informationen über wahrgenommenes Fehlverhalten in einer Organisation oder das Risiko eines solchen Verhaltens gegenüber Personen oder Stellen offenlegt, von denen angenommen werden kann, dass diese in der Lage sind, Abhilfe zu schaffen oder sonst angemessen darauf zu reagieren.“

Transparency International

Wir sind davon überzeugt:

DER HINWEISGEBER IST NICHT DAS PROBLEM, SONDERN DER WERTVOLLE SCHLÜSSEL ZUR LÖSUNG DES PROBLEMS!

Damit Probleme oder Verbesserungsmöglichkeiten im Unternehmen von Hinweisgebern aufgezeigt werden, ist deren Schutz vor Repressalien das Kernelement, für das formell der Gesetzgeber zu sorgen hat.

HINWEISGEBERSCHUTZ IST NICHT SCHUTZ VOR HINWEISGEBERN!

Bereits seit Beginn der Richtlinien-Diskussion auf EU-Ebene wird das Bestreben Hinweisgeber unter einen besonderen Schutz zu stellen inhaltlich missbraucht. Der Schutzwunsch vor vermeintlicher Denunziation darf nicht den Hinweisgeberschutz ad absurdum führen. Die Unkultur der „Vernaderung“ ist leider in der heutigen Zeit ein soziales Phänomen und kann innerhalb des Hinweisgeberschutzes kaum sinnvollen Beitrag leisten.

Missbräuchliche Meldungen sind ein in der Praxis seltenes Phänomen. So wurden bei einer Schweizer Studie lediglich 3 Prozent der Meldungen als missbräuchlich eingestuft.

KEINE UNNÖTIGE EINSCHRÄNKUNG VON HINWEISGEBERN

Betrachtet man Sinn und Zweck von Hinweisgebersystemen ist es absolut unverständlich, Hinweise zu Untreue, Betrug, schwerem und gewerbsmäßigem Betrug, Diebstahl oder Bilanzfälschung vom Anwendungsbereich des HSchG auszunehmen, zumal diese Fälle die in der Praxis relevanten Fallgruppen dar, die zu teuren Schäden führen können.

In Folge massiver Reputationsschäden durch Mobbing im Unternehmen, sexueller Belästigung oder andere Formen des Missbrauchs des Angestelltenverhältnisses, sowie der Verletzung nationaler Kartellregelungen (bspw. in der Bauindustrie), wäre auch deren Aufnahme in den gesetzliche Meldungskatalog wünschenswert.

HINWEISGEBER TRAGEN ZU VERBESSERUNGEN BEI

Unter dem Aspekt des internen Meldekanals als Teil des internen Kontrollsystems erscheint eine unternehmensinterne freiwillige Ausweitung auf weitere Themengebiete, wie bspw. Arbeitsrecht, jedenfalls sinnvoll. Auch sollten Hinweisgeber im Hinblick auf ein unternehmensinternes Verbesserungsmanagement nützlich eingesetzt werden können.

Für die Erweiterung des Meldungskatalogs bspw. auf die oben genannten Straftatbestände spricht auch deren verbreitete Kenntnis in der Bevölkerung. Gleichzeitig kann nur ein niederschwelliger Zugang sinnvoll sein, um Hinweisgeber zu motivieren, Sachverhalte zu melden. Es kann nicht vor jeder Meldung und von jedem Hinweisgeber ein rechtswissenschaftliches Studium erwartet werden, sodass jedwede Pönalisierung einer Meldung einen negativen und prohibitiven Effekt hätte. Der Hinweisgeber ist schließlich nicht der Richter!

Sie haben Interesse und wollen mit TheConfidant eine Win-Win-Situation für Ihr Unternehmen und den Hinweisgeber herbeiführen?

KONTAKT

SENDEN SIE UNS EINE NACHRICHT